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   OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08   

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OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08 (https://dejure.org/2009,28754)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.01.2009 - 18 WF 207/08 (https://dejure.org/2009,28754)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 18 WF 207/08 (https://dejure.org/2009,28754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Kostenerstattungsanspruch eines Rechtsanwalts bei Einlegung einer Berufung, Antragstellung auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründug und anschließender Zurücknahme der Berufung; Begriff "Betreiben des Geschäfts" und "Tätigkeit eines Rechtsanwalts im ersten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 19 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3201
    Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei Zurücknahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 2025
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Eine Tätigkeit, die über den Bereich des § 19 Abs. 1 RVG hinausgehen würde, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie oben ausgeführt - jedoch nicht entfaltet (ebenso OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - NJW-RR 2008, 658; BAG NJW 2008, 1340 ).
  • OLG Hamburg, 23.11.2004 - 8 W 262/04

    Anwaltsgebühren für Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Eine Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren wird von der Rechtsprechung ebenfalls in der Regel noch dem ersten Rechtszug zugerechnet (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 150; OLG Hamburg OLGR 2002, 163. Auch eine Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur prozessualen Situation im Berufungsverfahren (OLG Hamburg MDR 2005, 1018 ) oder eine (unaufgeforderte) Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH aaO.) ist vielfach noch der Tätigkeit im ersten Rechtszug zuzurechnen.
  • OLG Köln, 11.08.1997 - 19 W 25/97

    Teilweise übereinstimmende, im übrigen einseitige Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Eine Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren wird von der Rechtsprechung ebenfalls in der Regel noch dem ersten Rechtszug zugerechnet (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 150; OLG Hamburg OLGR 2002, 163. Auch eine Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur prozessualen Situation im Berufungsverfahren (OLG Hamburg MDR 2005, 1018 ) oder eine (unaufgeforderte) Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH aaO.) ist vielfach noch der Tätigkeit im ersten Rechtszug zuzurechnen.
  • KG, 24.06.1997 - 1 W 3667/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Zum ersten Rechtszug gehört beispielsweise die Tätigkeit eines Anwalts, der das Rechtsmittelverfahren in gewissem Umfang "beobachtet" (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.08.1991 - 9 W 170/91 - Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1992, 83) oder sich mit einer Sachstandsanfrage an das Rechtsmittelgericht wendet (vgl. KG JurBüro 1998, 20).
  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    So ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2005 (NJW 2005, 2233 ) zu verstehen.
  • OLG Hamburg, 25.01.2002 - 8 W 21/02

    Anwaltsgebühren: Revision

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Eine Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren wird von der Rechtsprechung ebenfalls in der Regel noch dem ersten Rechtszug zugerechnet (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 150; OLG Hamburg OLGR 2002, 163. Auch eine Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur prozessualen Situation im Berufungsverfahren (OLG Hamburg MDR 2005, 1018 ) oder eine (unaufgeforderte) Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH aaO.) ist vielfach noch der Tätigkeit im ersten Rechtszug zuzurechnen.
  • OLG Schleswig, 21.08.1991 - 9 W 170/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Zum ersten Rechtszug gehört beispielsweise die Tätigkeit eines Anwalts, der das Rechtsmittelverfahren in gewissem Umfang "beobachtet" (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.08.1991 - 9 W 170/91 - Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1992, 83) oder sich mit einer Sachstandsanfrage an das Rechtsmittelgericht wendet (vgl. KG JurBüro 1998, 20).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06

    Anwaltsgebühr: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung der Gegenseite; mit den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Eine Tätigkeit, die über den Bereich des § 19 Abs. 1 RVG hinausgehen würde, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie oben ausgeführt - jedoch nicht entfaltet (ebenso OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - NJW-RR 2008, 658; BAG NJW 2008, 1340 ).
  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08
    Insoweit gelten für § 19 Abs. 1 RVG die gleichen Grundsätze wie für die (gleichartige) frühere Regelung in § 37 Ziffer 7 BRAGO (vgl. hierzu grundlegend BGH NJW 1991, 2084, 2085).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2010 - 2 O 154/09

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung - Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift ohne Begründung noch als "Abwicklungstätigkeit" des beendeten Rechtszugs im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG oder als eine bereits dem nächsten Rechtszug zuzurechnende Tätigkeit anzusehen ist (vgl. dazu: A.-Raabe, a. a. O., § 19 RVG, RdNr. 93 ff.; BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02 -, NJW 2003, 756; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2009 - 18 WF 207/08 -, FamRZ 2009, 2025).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2019 - 17 Ta 6079/19

    Anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - ausstehende

    Die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift, die Mitteilung des Rechtsbehelfs an die Beklagte und die Prüfung seines fristgerechten Eingangs stellen deshalb so genannte Nebentätigkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 9 RVG dar; sie gehören zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3200) abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 14.11.2007, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2009 - 18 WF 207/08 - juris; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage 2019, § 19 Rdnr. 80 ff., 85).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 8 WF 132/19

    Anrechenbare Kosten nach RVG im Beschwerdeverfahren

    Das Betreiben des Geschäfts der zweiten Instanz kann sich beispielsweise auf eine Beratung des Mandanten oder auf die Beschaffung von Informationen beschränken; bereits geringfügige Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten, die in irgendeiner Weise der Durchführung des Verfahrens dienen, erfüllen die Voraussetzungen für eine Verfahrensgebühr (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 2025).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2009 - 13 W 9/09

    Erstattung der Kosten des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten

    Die Beschwerde macht geltend, der Klägerin stehe ein Kostenerstattungsanspruch für das Berufungsverfahren nicht zu und stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.01.2009 (- 18 WF 207/08; ebenso OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 658).
  • LG Freiburg, 07.02.2023 - 3 T 11/23

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsrechtszug

    Zwar genügt es für die Entstehung der Gebühr nach VV 3200 RVG grundsätzlich, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners die Rechtsmittelschrift zugestellt wird und er im Auftrag des Mandanten im Rechtsmittelverfahren eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet, die nicht notwendig nach außen treten muss (vgl. BeckOK/Schneider, RVG, Stand: 01.12.2022, VV 3200 RVG Rn. 8; OLG Köln, 2 Wx 408/18, BeckRS 2018, 36802 Rn. 8, beck-online; OLG Karlsruhe, 18 WF 207/08, BeckRS 2009, 88299, beck-online).
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